Damit lagen die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht vor und er war mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in das Register der Steuerpflichtigen einzutragen. Wenn der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, er sei für das 1. und 2. Quartal 1996 gar nicht steuerpflichtig gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass infolge des bereits erfolgten Beginns der Mehrwertsteuerpflicht nur noch die Frage des von der Verwaltung festgesetzten Endes der Steuerpflicht des Beschwerdeführers, das von der ESTV mit dem Ablauf des 2. Quartals 1996 (per 30. Juni 1996) angenommen wurde, von der SRK zu überprüfen ist (vgl. E. 2c hievor).