und MWST-Journal 1/1997 S. 37 ff.). 5.a. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm ausgefüllten Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger am 22. Februar 1995 bei der ESTV als Steuerpflichtiger angemeldet, da er eine selbständige Geschäftstätigkeit aufnahm und er - gemäss seinen eigenen Angaben - erwartete, die Umsatzgrenze von Fr. 75 000.- innerhalb der nächsten zwölf Monate zu überschreiten. Damit lagen die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht vor und er war mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in das Register der Steuerpflichtigen einzutragen.