gerechtfertigte Lösung anzusehen, die mit Art. 8 UeB BV und Art. 41ter BV vereinbar ist. Durch diese Praxis werden die verfassungsmässigen Vorgaben zutreffend umgesetzt, wobei keine übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts verletzt werden und auch keine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts besteht (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998 in Sachen S. [SRK 1998-054] E. 3 betreffend Beginn der Steuerpflicht und Eintrag in das Register der Steuerpflichtigen, veröffentlicht in VPB 63.77 S. 726 ff. und MWST-Journal 1/1997 S. 37 ff.).