9 Die ESTV nimmt rückwirkende Löschungen im Register der Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht vor, auch nicht auf den Zeitpunkt des materiellen Wegfalls der subjektiven Steuerpflicht, falls die rechtzeitige Mitteilung durch den Unternehmer unterbleibt. Auch diese Regelung ist als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips anzusehen, wonach der Steuerpflichtige der Verwaltung unaufgefordert steuerlich relevante Tatsachen mitzuteilen hat. Die Praxis der ESTV, einen Unternehmer nach seiner Abmeldung bei der Verwaltung erst auf das Ende der betreffenden Abrechnungsperiode (z. B. Quartal) aus dem Register der Steuerpflichtigen zu streichen, ist als sachlich