Ist ein Liquidationsverfahren notwendig, so endet die Steuerpflicht erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens. Das Ende der freiwilligen Steuerpflicht wird von der Steuerverwaltung festgelegt, sobald sie eine schriftliche Mitteilung des Unternehmers erhalten hat. Im Normalfall ist dies das Ende des laufenden Kalenderjahres oder der laufenden Abrechnungsperiode (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 207 f. Rz. 745 f.). Der Verordnungsgeber hat bei einer ähnlichen Frage im Zusammenhang mit der Steuerpflicht, nämlich dem Erreichen der Umsatzgrenze bzw. dem Beginn der Steuerpflicht beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer (Art.