anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung sind bei diesen Vorschriften nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht eine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts. Die anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung erweisen sich als mit Art. 8 ÜB-BV und Art. 41ter BV vereinbar. Die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben derart umgesetzt, dass die Steuerpflicht grundsätzlich mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit endet. Ist ein Liquidationsverfahren notwendig, so endet die Steuerpflicht erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.