Die auch im Zuge der konkreten Normenkontrolle zu überprüfenden Bestimmungen von Art. 22 Bst. b und c MWSTV, wonach die Steuerpflicht bei vorhergehender Optierung in jenem Zeitpunkt endet, den die ESTV festlegt bzw. am Ende jenes Kalenderjahres endet, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden, sind ebenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.