Ein bisher steuerpflichtiger Unternehmer nimmt daher bei nicht erfolgter Abmeldung weiterhin alle Rechte und Pflichten eines Steuerpflichtigen wahr. Diese Regelung ist insbesondere als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips zu betrachten, wonach der Steuerpflichtige unter anderem dazu verpflichtet ist, der ESTV alle für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen mitzuteilen, wozu gerade die Angaben über das Ende der Steuerpflicht (z. B. Nichterreichen der Umsatzlimite) zählen. dd. Die auch im Zuge der konkreten Normenkontrolle zu überprüfenden Bestimmungen von Art.