8 anwendbaren Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht eine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts. Die anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung erweisen sich als mit Art. 8 UeB BV und Art. 41ter BV vereinbar. Ein bisher steuerpflichtiger Unternehmer nimmt daher bei nicht erfolgter Abmeldung weiterhin alle Rechte und Pflichten eines Steuerpflichtigen wahr.