Die Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über das Ende der Steuerpflicht sowie über die Annahme einer Optierung für die Steuerpflicht bei nicht (rechtzeitig) erfolgter schriftlicher Abmeldung stützen sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Diese Verfassungsnorm begründet mangels weiterer Vorgaben einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers mit Bezug auf das Ende der Steuerpflicht. Art. 8 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 UeB BV sieht vor, dass ein Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als Fr. 75 000.- von der Steuerpflicht ausgenommen ist.