vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl.age, Zürich 1995, S. 384 f.). Dies bedeutet unter anderem, dass der Steuerpflichtige selbst zu prüfen hat, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gegeben sind (vgl. Camenzind / Honauer, a.a.O., S. 277 Rz. 1023). bb. Die Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über das Ende der Steuerpflicht sowie über die Annahme einer Optierung für die Steuerpflicht bei nicht (rechtzeitig) erfolgter schriftlicher Abmeldung stützen sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV.