und MWST-Journal 1/1999, S. 37 ff.). d. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde bezüglich Bestand und Höhe der Steuerforderung für das 1. und 2. Quartal 1996 einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 3.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche Gesetzgeber das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat.