ihm zu bezahlen waren, entrichtet und der Verwaltung keine Mitteilung davon gemacht, er werde - abweichend von seiner ursprünglichen Einschätzung - die Umsatzgrenze (doch) nicht erreichen. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen des Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, konnte die ESTV seinerzeit zutreffend davon ausgehen, der Beschwerdeführer unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998 in Sachen S. [SRK 1998-054] E. 3, veröffentlicht in VPB 63.76 S. 709 ff. und MWST-Journal 1/1999, S. 37 ff.