Der Beschwerdeführer selbst hat im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtiger am 22. Februar 1995 die Erwartung ausgesprochen, er werde einen jährlichen Umsatz von etwa (geschätzt) Fr. 100 000.- erreichen. Gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers war im Sinne von Art. 21 Abs. 2 MWSTV mithin auch für die ESTV zu erwarten, der Steuerpflichtige werde die für den Beginn der Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze mit dem Start seines Betriebes im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit ohne weiteres überschreiten und er war bereits mit dem Beginn seiner Geschäftstätigkeit umsatzsteuerpflichtig.