c. Es sei noch angefügt, dass die Vorschrift von Art. 21 Abs. 2 MWSTV für den Fall der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. einer Erweiterung der Tätigkeit durch Geschäftsübernahme sowie bei Eröffnung eines neuen Betriebszweiges bestimmt, dass die Steuerpflicht schon in jenem Zeitpunkt beginnt, wenn zu erwarten ist, die Umsatzgrenze von Fr. 75 000.- werde innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten. Der Beschwerdeführer selbst hat im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtiger am 22. Februar 1995 die Erwartung ausgesprochen, er werde einen jährlichen Umsatz von etwa (geschätzt) Fr. 100 000.- erreichen.