Insgesamt ist daher auf den sinngemäss bei der SRK gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtvorliegens seiner Steuerpflicht seit dem 1. Januar 1995 (bzw. 1. März 1995) sowie auf Neufestsetzung bzw. Rückzahlung sämtlicher bisher von ihm entrichteten Steuerbeträge an Mehrwertsteuer (ausgenommen die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1996) nicht einzutreten. c.