5 der vom Beschwerdeführer im Zeitraum 1. bis 4. Quartal 1995 entrichteten Steuerbeträge befassen könnte, müsste er vorgängig bei der ESTV einen diesbezüglichen Antrag stellen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist, da kein diesbezüglicher Einspracheentscheid vorliegt. Insgesamt ist daher auf den sinngemäss bei der SRK gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtvorliegens seiner Steuerpflicht seit dem 1. Januar 1995 (bzw. 1. März 1995) sowie auf Neufestsetzung bzw. Rückzahlung sämtlicher bisher von ihm entrichteten Steuerbeträge an Mehrwertsteuer (ausgenommen die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1996) nicht einzutreten.