des von ihm für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 zu entrichtenden Steuerbetrages. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde sinngemäss ebenfalls die Rückzahlung der von ihm im Zeitraum 1. bis 4. Quartal 1995 bezahlten Mehrwertsteuerbeträge verlangt, ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, da sich das Anfechtungsobjekt nur mit dem 1. und 2. Quartal 1996 (und nicht mit weiteren Steuerperioden) befasst. Damit sich die SRK mit der Frage einer allfälligen Neufestsetzung bzw. Rückzahlung