Im Dispositiv hielt die ESTV fest, welche Steuerbeträge der Beschwerdeführer für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 zu entrichten hat. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er sei seit dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit per 1. März 1995 gar nicht steuerpflichtig gewesen bzw. er sei auch zu einem späteren Zeitpunkt gar nie steuerpflichtig geworden, weil er die Umsatzlimite von jährlich Fr. 75 000.- seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch gar nie erreicht habe und er damit die «Rückabwicklung» sämtlicher Steuerzahlungen an die ESTV (auch jener des Jahres 1995) verlangt, beantragt er mehr, als nur die Neufestsetzung