vgl. auch Entscheid der SRK vom 31. Januar 1996 in Sachen P. [SRK 1995-026] E. 1b, veröffentlicht in VPB 61.21 S. 193). In der streitigen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 173 Rz. 903). b. Im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Oktober 1998 der «Ausgangspunkt» dieses Verfahrens. Das Dispositiv dieses Einspracheentscheides der Verwaltung ist das Anfechtungsobjekt für den Beschwerdeführer.