Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 erzielten Umsätze bzw. aufgewendeten Vorsteuern für die Berechnung der von ihm abzuliefernden Mehrwertsteuer herangezogen worden. Mit Instruktionsmassnahme vom 25. August 1999 forderte die SRK die ESTV auf, ihre Verwaltungspraxis betreffend die Löschung von Unternehmen aus dem Register der Steuerpflichtigen mitzuteilen. Mit Stellungnahme vom 8. September 1999 teilte die ESTV mit, dass praxisgemäss rückwirkende Löschungen nicht vorgenommen werden.