Im Übrigen hält die ESTV an ihrer im Einspracheentscheid geäusserten Auffassung über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht fest. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltung nicht rechtzeitig vom Nichterreichen der Umsatzgrenze verständigt, sodass dessen Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht eher habe vorgenommen werden können. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 erzielten Umsätze bzw. aufgewendeten Vorsteuern für die Berechnung der von ihm abzuliefernden Mehrwertsteuer herangezogen worden.