Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei, auch wenn dieser Eintrag irrtümlicherweise anstatt auf den 1. März 1995 auf den 1. Januar 1995 vorgenommen worden sei. Da dieser Irrtum jedoch keinen Nachteil zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bewirkt habe, sei dieser Umstand ohnehin unbeachtlich. Im Übrigen hält die ESTV an ihrer im Einspracheentscheid geäusserten Auffassung über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht fest.