Frist (6. Dezember 1998) liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, doch reichte er mit Schreiben vom 27. Januar 1999 bei der SRK eine nachträgliche Eingabe ein, in der er wiederholte, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, weil er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- im Jahr 1995 nicht erreicht habe. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1999 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei, auch wenn dieser Eintrag irrtümlicherweise anstatt auf den 1. März 1995 auf den 1. Januar 1995 vorgenommen worden sei.