Die Beschwerde begründet er im Wesentlichen sinngemäss mit denselben Argumenten, die er bereits in der Einsprache vorgebracht hat. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 forderte die SRK X. auf, seine Beschwerde binnen einer Frist von drei Tagen seit der Zustellung jenes Schreibens an ihn zu verbessern, ansonsten auf Grund der Akten entschieden werde. Innert Frist (6. Dezember 1998) liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, doch reichte er mit Schreiben vom 27. Januar 1999 bei der SRK eine nachträgliche Eingabe ein, in der er wiederholte, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, weil er die Umsatzlimite von Fr. 75 000.- im Jahr 1995 nicht erreicht habe.