Mit Eingabe vom 21. November 1998 erhebt X. (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Oktober 1998 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, da er von der Verwaltung ungenügende Informationen erhalten habe und mehrfach seine Anfragen nicht beantwortet worden seien. Die Beschwerde begründet er im Wesentlichen sinngemäss mit denselben Argumenten, die er bereits in der Einsprache vorgebracht hat.