Die Steuerpflicht ende am Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr erreicht würden und zu erwarten sei, dass diese Beträge auch im folgenden Kalenderjahr nicht mehr überschritten werden; im Falle der Optierung sowie im Falle der Streichung im Register der Steuerpflichtigen sei dies jener Zeitpunkt, der von der Verwaltung festgelegt werde. D. Mit Eingabe vom 21. November 1998 erhebt X. (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Oktober 1998 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK).