3 Umfang, wobei gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Die ESTV wies im Einspracheentscheid insbesondere darauf hin, die Steuerpflicht bei der Neuaufnahme einer Tätigkeit beginne, sobald zu erwarten sei, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75 000.- übersteigen werde. Die Steuerpflicht ende am Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr erreicht würden und zu erwarten sei, dass diese Beträge auch im folgenden Kalenderjahr nicht mehr überschritten werden;