X. erhob mit Schreiben vom 31. März 1998 Einsprache gegen den Entscheid und machte insbesondere geltend, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, da er die Umsatzlimite für die subjektive Steuerpflicht nicht erreicht habe. Zum Nachweis dafür reichte er Umsatzzusammenstellungen für die Jahre 1995 und 1996 der Verwaltung ein. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1998 wies die ESTV die Einsprache von X. vollumfänglich ab und bestätigte die Steuerforderung für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 mit Fr. 1295.- (nebst Zins und Kosten) im vollen