C. Nachdem X. die Steuerforderung von Fr. 1295.- gemäss EA vom 7. April 1997 nicht innert Frist einbezahlt hatte, leitete die ESTV die Betreibung gegen ihn ein. Weil der Steuerpflichtige gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob, erliess die Verwaltung am 3. März 1998 einen (formellen) Entscheid, in dem sie die Mehrwertsteuerforderung von Fr. 1295.- (nebst Zins und Kosten) bestätigte und den Rechtsvorschlag beseitigte. X. erhob mit Schreiben vom 31. März 1998 Einsprache gegen den Entscheid und machte insbesondere geltend, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, da er die Umsatzlimite für die subjektive Steuerpflicht nicht erreicht habe.