Gestützt auf diese Angaben setzte die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 7. April 1997 die von X. für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 abzuliefernde Mehrwertsteuer - unter Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen genannten Vorsteuerbeträge - auf Fr. 1295.- (abgerundet) fest. X. stellte sich im Schreiben vom 5. Mai 1997 an die Verwaltung auf den Standpunkt, er sei gar nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen, weil er im Jahr 1995 die Umsatzlimite (von [recte] Fr. 75 000.-) nicht erreicht habe. Mit Schreiben vom 15. Mai 1997 informierte die ESTV X. dahingehend, dass die Steuerpflicht für die Jahre 1995 und 1996 bestehen bleibe und eine rückwirkende Löschung nicht möglich sei.