Anlässlich einer telephonischen Anfrage beim Steuerpflichtigen konnte die ESTV am 4. April 1997 in Erfahrung bringen, dass X. im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 einen Umsatz von total Fr. 26 636.- erzielt hatte. Gestützt auf diese Angaben setzte die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 7. April 1997 die von X. für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 abzuliefernde Mehrwertsteuer - unter Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen genannten Vorsteuerbeträge - auf Fr. 1295.- (abgerundet) fest.