Nachdem die Verwaltung dem Steuerpflichtigen eine letzte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung angesetzt hatte, legte X. mit Schreiben vom 15. März 1997 die Schlussabrechnung bei der ESTV vor und er bemerkte gleichzeitig, es sei ihm nicht ersichtlich, wo er die auf dem Materialaufwand bzw. den Investitionen und dem übrigen Betriebsaufwand lastenden Vorsteuern eintragen könne (Fr. 115.15 für das 1. Quartal 1996 bzw. Fr. 215.30 für das 2. Quartal 1996). Anlässlich einer telephonischen Anfrage beim Steuerpflichtigen konnte die ESTV am 4. April 1997 in Erfahrung bringen, dass X. im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 einen Umsatz von total Fr. 26 636.- erzielt hatte.