Die beiden bei der Verwaltung am 29. August 1996 eingegangenen Abrechnungen für das 1. Quartal und 2. Quartal 1996 von X. wiesen sowohl die steuerbaren Umsätze als auch die geschuldeten Steuerbeträge mit jeweils Fr. 0.- aus. Nachdem die Verwaltung dem Steuerpflichtigen eine letzte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung angesetzt hatte, legte X. mit Schreiben vom 15. März 1997 die Schlussabrechnung bei der ESTV vor und er bemerkte gleichzeitig, es sei ihm nicht ersichtlich, wo er die auf dem Materialaufwand bzw. den Investitionen und dem übrigen Betriebsaufwand lastenden Vorsteuern eintragen könne (Fr. 115.15 für das 1. Quartal 1996 bzw. Fr. 215.30 für das 2. Quartal 1996).