4. Quartal 1995 (Fr. 560.60). B. Mit Schreiben vom 23. Juni 1996 teilte X. der ESTV mit, er habe im Jahre 1995 entgegen seinen ursprünglichen Erwartungen weniger als Fr. 70 000.- Umsatz erzielt; er hoffe, die Umsatzlimite für die Begründung der Steuerpflicht in etwa zwei Jahren wieder zu überschreiten. In der Folge wurde X. durch die ESTV auf den 30. Juni 1996 (per Ende des 2. Quartals 1996) im Register der Mehrwert-steuerpflichtigen gelöscht. Die beiden bei der Verwaltung am 29. August 1996 eingegangenen Abrechnungen für das 1. Quartal und 2. Quartal 1996 von X. wiesen sowohl die steuerbaren Umsätze als auch die geschuldeten Steuerbeträge mit jeweils Fr. 0.- aus.