2 ab. Diese Vorgehensweise wurde durch die Verwaltung als Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Anwendung des Saldosteuersatzes betrachtet. Die Abrechnung für die Steuerperiode 1. Quartal 1995 wies für X. ein Guthaben von Fr. 1355.- auf, das durch die Verwaltung dem Steuerpflichtigen ausbezahlt wurde. In den drei folgenden Quartalen hat X. die von ihm deklarierten Steuerbeträge bei der ESTV jeweils beglichen: 2. Quartal 1995 (Fr. 486.75); 3. Quartal 1995 (Fr. 539.40); 4. Quartal 1995 (Fr. 560.60).