17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) per 1. Januar 1995 in das von der ESTV geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 28. Mai 1995 beantragte X. die Anwendung eines Saldosteuersatzes von 6,5% für seine Mehrwertsteuerzahlungen gegenüber der Verwaltung. Die ESTV erteilte ihm am 19. Juni 1995 die Bewilligung, gegenüber der ESTV die geschuldete Mehrwertsteuer mit dem Saldosteuersatz (für Coiffeure) von 5,2% abzurechnen. Am 13. Juli 1995 bewilligte die Verwaltung X. ausserdem die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.