A. X. reichte für seinen Coiffeursalon «C.» am 22. Februar 1995 den Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Den voraussichtlichen Umsatz für das Jahr 1995 bezifferte er dabei auf Fr. 100 000.- und die voraussichtliche Steuerschuld auf Fr. 5250.-, wobei er den Beginn seiner Tätigkeit mit 1. März 1995 angab. In der Folge wurde X. im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) per 1. Januar 1995 in das von der ESTV geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.