1 - Ein Unternehmer, der die massgebende Umsatzgrenze nicht (mehr) erreicht und sich nicht bei der Verwaltung als Steuerpflichtiger abmeldet, bleibt weiterhin steuerpflichtig; er optiert für die Steuerpflicht (E. 4b und 4c/aa-cc). - Falls die rechtzeitige Meldung des Unternehmers unterbleibt, nimmt die Verwaltung die Löschung aus dem Register der Steuerpflichtigen als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips erst auf das Ende der betreffenden Abrechnungsperiode vor (E. 4c/dd).