Mehrwertsteuer. Streitgegenstand. Abmeldung als Steuerpflichtiger. Ende der Steuerpflicht. - Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (E. 2). - Bestätigung der Rechtsprechung betreffend die Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung (E. 3).