{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 9\nDie ESTV nimmt rückwirkende Löschungen im Register der Steuerpflichtigen\ngrundsätzlich nicht vor, auch nicht auf den Zeitpunkt des materiellen\nWegfalls der subjektiven Steuerpflicht, falls die rechtzeitige Mitteilung durch\nden Unternehmer unterbleibt. Auch diese Regelung ist als Ausfluss des\nSelbstveranlagungsprinzips anzusehen, wonach der Steuerpflichtige der\nVerwaltung unaufgefordert steuerlich relevante Tatsachen mitzuteilen hat.\nDie Praxis der ESTV, einen Unternehmer nach seiner Abmeldung bei der\nVerwaltung erst auf das Ende der betreffenden Abrechnungsperiode (z. B.\nQuartal) aus dem Register der Steuerpflichtigen zu streichen, ist als sachlich\ngerechtfertigte Lösung anzusehen, die mit Art. 8 UeB BV und Art. 41ter BV\nvereinbar ist. Durch diese Praxis werden die verfassungsmässigen Vorgaben\nzutreffend umgesetzt, wobei keine übergeordneten, systemtragenden\nGrundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts verletzt werden und auch\nkeine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts besteht\n(vgl. Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998 in Sachen S. [SRK 1998-054]\nE. 3 betreffend Beginn der Steuerpflicht und Eintrag in das Register der\nSteuerpflichtigen, veröffentlicht in VPB 63.77 S. 726 ff. und MWST-Journal\n1/1997 S. 37 ff.).\n5.a. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm\nausgefüllten Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger\nam 22. Februar 1995 bei der ESTV als Steuerpflichtiger angemeldet, da\ner eine selbständige Geschäftstätigkeit aufnahm und er - gemäss seinen\neigenen Angaben - erwartete, die Umsatzgrenze von Fr. 75 000.- innerhalb der\nnächsten zwölf Monate zu überschreiten. Damit lagen die Voraussetzungen\nfür die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht vor und er war mit\ndem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in das Register der\nSteuerpflichtigen einzutragen. Wenn der Beschwerdeführer (sinngemäss)\ngeltend macht, er sei für das 1. und 2. Quartal 1996 gar nicht steuerpflichtig\ngewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass infolge des bereits erfolgten\nBeginns der Mehrwertsteuerpflicht nur noch die Frage des von der Verwaltung\nfestgesetzten Endes der Steuerpflicht des Beschwerdeführers, das von der\nESTV mit dem Ablauf des 2. Quartals 1996 (per 30. Juni 1996) angenommen\nwurde, von der SRK zu überprüfen ist (vgl. E. 2c hievor).\nDer Beschwerdeführer hat der Verwaltung mit Schreiben vom 23. Juni\n1996 davon Mitteilung gemacht, dass er im Jahr 1995 - entgegen seinen\nursprünglichen Erwartungen - weniger als Fr. 70 000.- Umsatz erzielt hat.\nDies war die erste Mitteilung des Beschwerdeführers an die ESTV seit der\nAnmeldung als Steuerpflichtiger, wonach er - mangels Erreichens der\nUmsatzlimite - nicht mehr subjektiv steuerpflichtig sei. Die Verwaltung nahm\ndieses Schreiben des Unternehmers als Mitteilung über die Beendigung der\nSteuerpflicht an die Hand, wobei sie ihn praxisgemäss auf das Ende der\nlaufenden Abrechnungsperiode (2. Quartal 1996), mithin per 30. Juni 1996, aus\ndem Register der Steuerpflichtigen gelöscht hat.\nDiese Vorgehensweise der ESTV ist durch die SRK nicht zu beanstanden,\nda sie vom Wegfall der Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht\ndes Beschwerdeführers erstmals durch das angeführte Schreiben\nKenntnis erhalten hat. Der Steuerpflichtige hätte als Ausfluss des\nSelbstveranlagungsprinzips die Verpflichtung gehabt, die Verwaltung\nunverzüglich von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die die\nSteuerpflicht betreffen; dies umfasst auch Angaben betreffend das Ende\n\n"}