{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 8\nanwendbaren Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung ist nicht\nersichtlich. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht - auch nicht\nsinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht eine abweichende\nMaxime des europäischen Umsatzsteuerrechts. Die anwendbaren\nBestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung erweisen sich als mit Art. 8\nUeB BV und Art. 41ter BV vereinbar.\nEin bisher steuerpflichtiger Unternehmer nimmt daher bei nicht erfolgter\nAbmeldung weiterhin alle Rechte und Pflichten eines Steuerpflichtigen wahr.\nDiese Regelung ist insbesondere als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips\nzu betrachten, wonach der Steuerpflichtige unter anderem dazu verpflichtet\nist, der ESTV alle für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen mitzuteilen,\nwozu gerade die Angaben über das Ende der Steuerpflicht (z. B. Nichterreichen\nder Umsatzlimite) zählen.\ndd. Die auch im Zuge der konkreten Normenkontrolle zu überprüfenden\nBestimmungen von Art. 22 Bst. b und c MWSTV, wonach die Steuerpflicht\nbei vorhergehender Optierung in jenem Zeitpunkt endet, den die ESTV\nfestlegt bzw. am Ende jenes Kalenderjahres endet, in welchem die für die\nSteuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und\nzu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr\nnicht überschritten werden, sind ebenfalls unter verfassungsrechtlichen\nGesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung eines übergeordneten,\nsystemtragenden Grundprinzips wie etwa des Verbrauchsteuer- und\ndamit des Überwälzbarkeitsprinzips (Vermeidung von Doppel- und\nNichtbesteuerung), des Bestimmungslandprinzips, usw., durch die hier\nanwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung sind bei diesen\nVorschriften nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer\nnicht - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht\neine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts. Die\nanwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung erweisen\nsich als mit Art. 8 ÜB-BV und Art. 41ter BV vereinbar.\nDie vom Verordnungsgeber getroffene Lösung hat die verfassungsrechtlichen\nVorgaben derart umgesetzt, dass die Steuerpflicht grundsätzlich mit der\nendgültigen Aufgabe der Tätigkeit endet. Ist ein Liquidationsverfahren\nnotwendig, so endet die Steuerpflicht erst mit Abschluss des\nLiquidationsverfahrens. Das Ende der freiwilligen Steuerpflicht wird von\nder Steuerverwaltung festgelegt, sobald sie eine schriftliche Mitteilung\ndes Unternehmers erhalten hat. Im Normalfall ist dies das Ende des\nlaufenden Kalenderjahres oder der laufenden Abrechnungsperiode (vgl.\nCamenzind/Honauer, a.a.O., S. 207 f. Rz. 745 f.). Der Verordnungsgeber hat\nbei einer ähnlichen Frage im Zusammenhang mit der Steuerpflicht, nämlich\ndem Erreichen der Umsatzgrenze bzw. dem Beginn der Steuerpflicht beim\nÜbergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer (Art. 84 Abs. 2\nMWSTV), eine im Wesentlichen gleichlautende Lösung getroffen wie für den\nBeginn der Steuerpflicht unter dem Regime der Mehrwertsteuer. Die SRK hat\ndiese übergangsrechtliche Bestimmung als verfassungsmässig angesehen\n(Entscheid der SRK vom 4. Februar 1998 in Sachen M. [SRK 1997-051] E. 4; vgl.\nauch Entscheid der SRK vom 10. März 1999 in Sachen S. [SRK 1998-079] E. 4b).\n\n"}