{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 5\nder vom Beschwerdeführer im Zeitraum 1. bis 4. Quartal 1995 entrichteten\nSteuerbeträge befassen könnte, müsste er vorgängig bei der ESTV einen\ndiesbezüglichen Antrag stellen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist,\nda kein diesbezüglicher Einspracheentscheid vorliegt. Insgesamt ist daher\nauf den sinngemäss bei der SRK gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf\nFeststellung des Nichtvorliegens seiner Steuerpflicht seit dem 1. Januar 1995\n(bzw. 1. März 1995) sowie auf Neufestsetzung bzw. Rückzahlung sämtlicher\nbisher von ihm entrichteten Steuerbeträge an Mehrwertsteuer (ausgenommen\ndie Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1996) nicht einzutreten.\nc. Es sei noch angefügt, dass die Vorschrift von Art. 21 Abs. 2 MWSTV für\nden Fall der Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. einer Erweiterung der\nTätigkeit durch Geschäftsübernahme sowie bei Eröffnung eines neuen\nBetriebszweiges bestimmt, dass die Steuerpflicht schon in jenem Zeitpunkt\nbeginnt, wenn zu erwarten ist, die Umsatzgrenze von Fr. 75 000.- werde\ninnerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten. Der Beschwerdeführer\nselbst hat im Fragebogen zur Eintragung als Steuerpflichtiger am 22. Februar\n1995 die Erwartung ausgesprochen, er werde einen jährlichen Umsatz von\netwa (geschätzt) Fr. 100 000.- erreichen. Gestützt auf diese Angaben des\nBeschwerdeführers war im Sinne von Art. 21 Abs. 2 MWSTV mithin auch\nfür die ESTV zu erwarten, der Steuerpflichtige werde die für den Beginn der\nSteuerpflicht massgebende Umsatzgrenze mit dem Start seines Betriebes im\nersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit ohne weiteres überschreiten und er war\nbereits mit dem Beginn seiner Geschäftstätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Der\nBeschwerdeführer hat denn auch in der Folge für das 1. Quartal bis 4. Quartal\n1995 die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt und bei der Verwaltung\neingereicht, jene Mehrwertsteuerbeträge, die für drei dieser vier Quartale von\nihm zu bezahlen waren, entrichtet und der Verwaltung keine Mitteilung davon\ngemacht, er werde - abweichend von seiner ursprünglichen Einschätzung - die\nUmsatzgrenze (doch) nicht erreichen. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen\ndes Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, konnte die ESTV\nseinerzeit zutreffend davon ausgehen, der Beschwerdeführer unterliege\nab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl.\nEntscheid der SRK vom 3. Dezember 1998 in Sachen S. [SRK 1998-054] E. 3,\nveröffentlicht in VPB 63.76 S. 709 ff. und MWST-Journal 1/1999, S. 37 ff.).\nd. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\nbezüglich Bestand und Höhe der Steuerforderung für das 1. und 2. Quartal\n1996 einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).\n3.a. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt\nauf der Verfassung beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich\nauf Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101)\nund stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche Gesetzgeber\ndas Mehrwertsteuerrecht geregelt hat. Selbständige Verordnungen des\nBundesrates sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie mit den sachbezogenen\nVorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen, harmonieren.\nBei der Mehrwertsteuerverordnung ist somit zu prüfen, ob der Bundesrat\ndie in Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der BV sowie die in Art. 8 UeB BV\nenthaltenen Grundsätze beachtet und sich an Gegenstand, Zweck und Umfang\nder ihm eingeräumten Kompetenz gehalten hat. Darüber hinaus ist zu\nuntersuchen, ob die Verordnung nicht mit sonstigen Verfassungsnormen,\n\n"}