{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 4\nEinreichung der betreffenden Abrechnung erhält. Bei diesem Beispiel wäre\ndies der 28. Februar 1996; an diesem Tag endet die Frist zur Einreichung der\nAbrechnung für das 4. Quartal 1995 bei quartalsweiser Abrechnung (bzw. für\ndas 2. Semester 1995 bei der Abrechnung nach Semestern).\nAus der Erwägungen:\n1. (...)\n2.a. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der SRK bildet einzig der\nvorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen.\nAnfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind dabei identisch, wenn die\nVerfügung insgesamt angefochten wird. Der Streitgegenstand darf im Laufe\ndes Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;\ner kann sich höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren,\nnicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 30 f. Rz. 2.13 mit\nweiteren Hinweisen; vgl. auch den Entscheid der SRK vom 12. März 1999 in\nSachen S.V.T. [SRK 1998-048] E. 1b; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999 in\nSachen P. [SRK 1997-066] E. 2, VPB 63.78 S. 731 ff.). Ausnahmsweise werden\nAntragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem\nStreitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen.\nVoraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen\nStreitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des\nVerfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern\n(Moser, a.a.O., S. 75 Rz. 2.83; vgl. auch Entscheid der SRK vom 31. Januar 1996\nin Sachen P. [SRK 1995-026] E. 1b, veröffentlicht in VPB 61.21 S. 193). In der\nstreitigen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den\nStreitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine\nAufsicht über die Verwaltung; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss,\nÖffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996,\nS. 173 Rz. 903).\nb. Im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Oktober\n1998 der «Ausgangspunkt» dieses Verfahrens. Das Dispositiv dieses\nEinspracheentscheides der Verwaltung ist das Anfechtungsobjekt für den\nBeschwerdeführer. Im Dispositiv hielt die ESTV fest, welche Steuerbeträge\nder Beschwerdeführer für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 zu\nentrichten hat. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er sei\nseit dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit per 1. März 1995 gar nicht\nsteuerpflichtig gewesen bzw. er sei auch zu einem späteren Zeitpunkt gar nie\nsteuerpflichtig geworden, weil er die Umsatzlimite von jährlich Fr. 75 000.-\nseit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch gar nie erreicht habe und er\ndamit die «Rückabwicklung» sämtlicher Steuerzahlungen an die ESTV (auch\njener des Jahres 1995) verlangt, beantragt er mehr, als nur die Neufestsetzung\ndes von ihm für das 1. Quartal und das 2. Quartal 1996 zu entrichtenden\nSteuerbetrages.\nWenn der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde sinngemäss ebenfalls\ndie Rückzahlung der von ihm im Zeitraum 1. bis 4. Quartal 1995 bezahlten\nMehrwertsteuerbeträge verlangt, ist auf seine Beschwerde in diesem\nPunkt nicht einzutreten, da sich das Anfechtungsobjekt nur mit dem 1. und\n2. Quartal 1996 (und nicht mit weiteren Steuerperioden) befasst. Damit sich\ndie SRK mit der Frage einer allfälligen Neufestsetzung bzw. Rückzahlung\n\n"}