{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 3\nUmfang, wobei gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Die ESTV\nwies im Einspracheentscheid insbesondere darauf hin, die Steuerpflicht bei\nder Neuaufnahme einer Tätigkeit beginne, sobald zu erwarten sei, dass der\nfür die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf\nMonate Fr. 75 000.- übersteigen werde. Die Steuerpflicht ende am Ende jenes\nKalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge\nnicht mehr erreicht würden und zu erwarten sei, dass diese Beträge auch\nim folgenden Kalenderjahr nicht mehr überschritten werden; im Falle der\nOptierung sowie im Falle der Streichung im Register der Steuerpflichtigen sei\ndies jener Zeitpunkt, der von der Verwaltung festgelegt werde.\nD. Mit Eingabe vom 21. November 1998 erhebt X. (Beschwerdeführer) gegen\ndiesen Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Oktober 1998 Beschwerde an\ndie Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Er beantragt sinngemäss,\nder angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, da er von der\nVerwaltung ungenügende Informationen erhalten habe und mehrfach seine\nAnfragen nicht beantwortet worden seien. Die Beschwerde begründet er\nim Wesentlichen sinngemäss mit denselben Argumenten, die er bereits\nin der Einsprache vorgebracht hat. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998\nforderte die SRK X. auf, seine Beschwerde binnen einer Frist von drei Tagen\nseit der Zustellung jenes Schreibens an ihn zu verbessern, ansonsten auf\nGrund der Akten entschieden werde. Innert Frist (6. Dezember 1998) liess\nsich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, doch reichte er mit Schreiben\nvom 27. Januar 1999 bei der SRK eine nachträgliche Eingabe ein, in der er\nwiederholte, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, weil er die Umsatzlimite von\nFr. 75 000.- im Jahr 1995 nicht erreicht habe.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1999 beantragt die ESTV die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass der\nBeschwerdeführer zu Recht in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen\nworden sei, auch wenn dieser Eintrag irrtümlicherweise anstatt auf den\n1. März 1995 auf den 1. Januar 1995 vorgenommen worden sei. Da dieser\nIrrtum jedoch keinen Nachteil zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bewirkt\nhabe, sei dieser Umstand ohnehin unbeachtlich. Im Übrigen hält die ESTV an\nihrer im Einspracheentscheid geäusserten Auffassung über den Beginn und\ndas Ende der Steuerpflicht fest. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltung\nnicht rechtzeitig vom Nichterreichen der Umsatzgrenze verständigt, sodass\ndessen Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht\neher habe vorgenommen werden können. Im Übrigen seien die Angaben des\nBeschwerdeführers bezüglich der im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 erzielten\nUmsätze bzw. aufgewendeten Vorsteuern für die Berechnung der von ihm\nabzuliefernden Mehrwertsteuer herangezogen worden.\nMit Instruktionsmassnahme vom 25. August 1999 forderte die SRK die ESTV\nauf, ihre Verwaltungspraxis betreffend die Löschung von Unternehmen aus\ndem Register der Steuerpflichtigen mitzuteilen. Mit Stellungnahme vom\n8. September 1999 teilte die ESTV mit, dass praxisgemäss rückwirkende\nLöschungen nicht vorgenommen werden. Eine Löschung aus dem Register\nder Steuerpflichtigen erfolgt nach einer Mitteilung des Unternehmens\njeweils auf das Ende der laufenden Abrechnungsperiode. In Bezug auf die\nAbrechnungsperiode, welche am 31. Dezember 1995 endet, wird die Löschung\nauf dieses Datum hin auch dann vorgenommen, falls die Verwaltung die\ndiesbezügliche Mitteilung des Steuerpflichtigen innerhalb der Frist zur\n\n"}