{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-48--_1999-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004760.pdf?ID=150004760", "Checksum": "8a4fbade5155401777a208878be5284a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1999 JAAC 64.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "0021c5de544df7a1afd354de576dc14b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1999 JAAC 64.48 \r\n\n 2\nab. Diese Vorgehensweise wurde durch die Verwaltung als Verzicht des\nSteuerpflichtigen auf die Anwendung des Saldosteuersatzes betrachtet. Die\nAbrechnung für die Steuerperiode 1. Quartal 1995 wies für X. ein Guthaben\nvon Fr. 1355.- auf, das durch die Verwaltung dem Steuerpflichtigen ausbezahlt\nwurde. In den drei folgenden Quartalen hat X. die von ihm deklarierten\nSteuerbeträge bei der ESTV jeweils beglichen: 2. Quartal 1995 (Fr. 486.75);\n3. Quartal 1995 (Fr. 539.40); 4. Quartal 1995 (Fr. 560.60).\nB. Mit Schreiben vom 23. Juni 1996 teilte X. der ESTV mit, er habe im Jahre\n1995 entgegen seinen ursprünglichen Erwartungen weniger als Fr. 70 000.-\nUmsatz erzielt; er hoffe, die Umsatzlimite für die Begründung der Steuerpflicht\nin etwa zwei Jahren wieder zu überschreiten. In der Folge wurde X. durch\ndie ESTV auf den 30. Juni 1996 (per Ende des 2. Quartals 1996) im Register\nder Mehrwert-steuerpflichtigen gelöscht. Die beiden bei der Verwaltung\nam 29. August 1996 eingegangenen Abrechnungen für das 1. Quartal\nund 2. Quartal 1996 von X. wiesen sowohl die steuerbaren Umsätze als\nauch die geschuldeten Steuerbeträge mit jeweils Fr. 0.- aus. Nachdem die\nVerwaltung dem Steuerpflichtigen eine letzte Frist zur Einreichung der\nSchlussabrechnung angesetzt hatte, legte X. mit Schreiben vom 15. März\n1997 die Schlussabrechnung bei der ESTV vor und er bemerkte gleichzeitig,\nes sei ihm nicht ersichtlich, wo er die auf dem Materialaufwand bzw. den\nInvestitionen und dem übrigen Betriebsaufwand lastenden Vorsteuern\neintragen könne (Fr. 115.15 für das 1. Quartal 1996 bzw. Fr. 215.30 für\ndas 2. Quartal 1996). Anlässlich einer telephonischen Anfrage beim\nSteuerpflichtigen konnte die ESTV am 4. April 1997 in Erfahrung bringen,\ndass X. im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 einen Umsatz von total Fr. 26 636.-\nerzielt hatte.\nGestützt auf diese Angaben setzte die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung\n(EA) vom 7. April 1997 die von X. für das 1. Quartal und das 2. Quartal\n1996 abzuliefernde Mehrwertsteuer - unter Berücksichtigung der vom\nSteuerpflichtigen genannten Vorsteuerbeträge - auf Fr. 1295.- (abgerundet)\nfest. X. stellte sich im Schreiben vom 5. Mai 1997 an die Verwaltung auf\nden Standpunkt, er sei gar nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen, weil\ner im Jahr 1995 die Umsatzlimite (von [recte] Fr. 75 000.-) nicht erreicht\nhabe. Mit Schreiben vom 15. Mai 1997 informierte die ESTV X. dahingehend,\ndass die Steuerpflicht für die Jahre 1995 und 1996 bestehen bleibe und eine\nrückwirkende Löschung nicht möglich sei.\nC. Nachdem X. die Steuerforderung von Fr. 1295.- gemäss EA vom 7. April\n1997 nicht innert Frist einbezahlt hatte, leitete die ESTV die Betreibung gegen\nihn ein. Weil der Steuerpflichtige gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag\nerhob, erliess die Verwaltung am 3. März 1998 einen (formellen) Entscheid, in\ndem sie die Mehrwertsteuerforderung von Fr. 1295.- (nebst Zins und Kosten)\nbestätigte und den Rechtsvorschlag beseitigte. X. erhob mit Schreiben vom\n31. März 1998 Einsprache gegen den Entscheid und machte insbesondere\ngeltend, er sei nicht steuerpflichtig gewesen, da er die Umsatzlimite für die\nsubjektive Steuerpflicht nicht erreicht habe. Zum Nachweis dafür reichte er\nUmsatzzusammenstellungen für die Jahre 1995 und 1996 der Verwaltung ein.\nMit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1998 wies die ESTV die Einsprache\nvon X. vollumfänglich ab und bestätigte die Steuerforderung für das 1. Quartal\nund das 2. Quartal 1996 mit Fr. 1295.- (nebst Zins und Kosten) im vollen\n\n"}