29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTV im Zeitpunkt der Schätzung vorliegen, auch ohne ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen an die geschätzte Ausgangsumsatzsteuer anrechnen sollte. Hingegen ist sie nicht verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Im Beschwerdeverfahren kann der Steuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nachzuweisen.