Bezüglich der übrigen Fälle scheint die Lehre eher zur Auffassung zu neigen, es sei bei fehlenden Belegen auch die Vorsteuer nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. So erachten es Kuhn/Spinnler (Kuhn/Spinnler, a.a.O., S. 117 f.) als gerechtfertigt, in Fällen von Ermessenstaxationen einen angemessenen geschätzten Vorsteuerbetrag zum Abzug zuzulassen, da auch beim Fehlen von entsprechenden Rechnungen mit Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass der Steuerpflichtige zumindest in einem bestimmten Umfang Leistungen von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat. Camenzind/Honauer (Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 283 Rz.