Zu beachten gilt es vorerst einmal, dass die Berechnung der Steuer auf dem Ausgangsumsatz von derjenigen der Vorsteuern auseinanderzuhalten ist. Ohne Bedeutung ist die Frage ausserdem bei jenen Steuerpflichtigen, welche nach Saldosteuersätzen abrechnen, denn hier hat die ESTV den Ausgangsumsatz zu schätzen und die Steuer sodann mittels dem branchenkonformen Saldosteuersatz, der die Vorsteuer pauschal berücksichtigt, zu berechnen. Bezüglich der übrigen Fälle scheint die Lehre eher zur Auffassung zu neigen, es sei bei fehlenden Belegen auch die Vorsteuer nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.