M. unterliess es, die Mehrwertsteuerabrechnungen fristgerecht einzureichen, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Steuer mittels Schätzung ermittelte. Da der Steuerpflichtige mit dieser Schätzung, insbesondere der Höhe der anzurechnenden Vorsteuern, nicht einverstanden war, führte er zunächst Einsprache und alsdann Beschwerde. Der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) stellte sich insbesondere die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet ist, nicht nur den Umsatz, sondern auch die anrechenbaren Vorsteuern durch Schätzung zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage bzw. willens ist, die erforderlichen Angaben zu machen bzw. zu belegen. Aus den Erwägungen: